Abmahnung Bielefeld
Verhalten bei Abmahnungen des Arbeitgebers
Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten, müssen Sie genau bedenken, ob und inwieweit Sie dagegen etwas unternehmen wollen.
Grundsätzlich muss die Abmahnung zunächst einmal berechtigt sein. Das ist sie dann, wenn der Arbeitgeber Ihnen einen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zur Last legt und diesen rügt. Trifft es zu, dass Sie entgegen Ihrer Pflichten gehandelt haben, wäre die Abmahnung sicherlich berechtigt. Dennoch muss eine wirksame Abmahnung jedoch auch inhaltliche und formale Anforderungen erfüllen. Sie ist nämlich nur dann wirksam, wenn das abgemahnte Verhalten ganz detailliert beschrieben wurde. Nur pauschale Rügen reichen nicht! Das beanstandete Verhalten muss konkret (mit Datum) festgestellt sein und die begangene Pflichtverletzung muss exakt gerügt sein.
Darüberhinaus muss eine eindringliche Aufforderung zu künftigem, vertragsgetreuem Verhalten sowie der Hinweis darauf enthalten sein, dass im Wiederholungsfall die verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann. Sind diese Vorraussetzungen nicht erfüllt, ist die Abmahnung unwirksam.
Aber nur eine wirksame Abmahnung und auch berechtigte Abmahnung gibt dem Arbeitgeber das Recht, bei einem wiederholten Verstoß gegen den Arbeitsvertrag eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen.
Erhalten Sie also eine Abmahnung, die nicht berechtig ist, weil der gerügte Verstoß tatsächlich gar nicht vorliegt, können Sie Folgendes tun:
> Sie können z.B. eine sogenannte Gegendarstellung verfassen, in der Sie schriftlich und unter Angabe von Beweismitteln den richtigen Sachverhalt darstellen und gleichzeitig verlangen, dass Ihre Gegendarstellung in die Personalakte aufgenommen wird.
>Sie haben auch immer das Recht auf Rücknahme der Abmahnung, nötigenfalls kann dies sogar klageweise geltend gemacht werden. Jedoch kann man in diesem Falle davon ausgehen, dass das Betriebsklima und ihr Verhältnis zum Arbeitgeber unwiderbringlich gestört sein wird.
Für den Fall, dass der abgemahnte Verstoß tatsächlich auch so von Ihnen verschuldet wurde, aber die Abmahnung nicht den formalen und inhaltlichen Anforderungen entspricht, ist es meist ratsam, gar nichts gegen die Abmahnung zu unternehmen. Das mag seltsam klingen, macht aber aus folgendem Grund Sinn:
Wenn Sie nämlich gegen diese Art von Abmahnung vorgehen und eine Entfernung aus der Personalakte verlangen, wird Ihr Arbeitgeber einfach eine korrigierte Abmahnung aussprechen und bei einem erneuten Verstoß Ihrerseits auch wirksam kündigen können. Belassen Sie die formell falsche Abmahnung jedoch einfach unangegriffen, können Sie sich in einem späteren Kündigungsschutzprozess darauf berufen, dass die Kündigung und auch die dafür erforderliche Abmahnung unwirksam waren.
Noch ein Tipp für Sie...
Verlangt Ihr Arbeitgeber bei Erteilung der Abmahnung eine Unterschrift von Ihnen, so achten Sie genau darauf, was Sie ihm dabei quittieren. Unbedenklich ist die Bestätigung über die schlichte Kenntnisnahme und den Erhalt. Sie sollten jedoch keinesfalls mit Ihrer Unterschrift bestätigen, dass Sie die Abmahnung anerkennen.
Ganz nebenbei...
Haben Sie gewußt, dass auch ein Arbeitnehmer berechtigt ist, seinen Arbeitgeber abzumahnen? Sollte dieser nämlich z.B. immer unpünktlich bezahlen, verstößt er gegen seinen Teil der arbeitsvertraglichen Pflichten und kann abgemahnt werden.